I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:
AG I(...) | AG II(X Corp.) | AG III(Y AG) | |
Kaufdatum | 29. Mai 2001 | 30. Mai 2001 | 01. März 2001 |
Kurs bei Erwerb | 14,55 € | 35,27 € | 83,50 € |
Kurswert beim Erwerb | 218.250,00 € | 705.400,00 € | 501.000,00 € |
Anschaffungskosten | 219.104,28 € | 708.002,97 € | 502.706,15 € |
davon Anschaffungsnebenkosten | 854,28 € | 2.602,97 € | 1.706,15 € |
Quote/Anschaffungsnebenkosten | 0,39 % | 0,37 % | 0,34 % |
Kurs am 31. Dezember 2001 | 9,50 € | 28,81 € | 74,35 € |
Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001 | ./. 34,71 % | ./. 18,32 % | ./. 10,96 % |
Kurswert am 31. Dezember 2001 | 142.500,00 € | 576.200,00 € | 446.100,00 € |
Kurs am 14. März 2002 | 13,35 € | 24,96 € | 74,10 € |
Kursminderung: Erwerb/14. März 2002 | ./. 8,25 % | ./. 29,23 % | ./. 11,26 % |
Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--
Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009,
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010
Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.
Das FA beantragt,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986
3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009,
a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988
aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte--
Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).
bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.
aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990
bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass
--wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.
cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005,
b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich
--vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.
aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg--
2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008,
bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es
--entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.
aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011
bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).
4. Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli
b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985