BAG - Urteil vom 12.11.1998
8 AZR 301/97
Normen:
BGB §§ 613a, 615; Manteltarifvertrag für die Arbeiter Metall- und Elektroindustrie in Sachsen-Anhalt (vom 6. März 1991) § 22;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 613 BGB
AuA 2000, 136
BB 1999, 1170
DB 1999, 1067
DRsp VI(602)156b
NZA 1999, 715
ZIP 1999, 1276
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 18.4.1997 - 9 (7) Sa 251/96 ,
ArbG Magdeburg, vom 30.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4584/95

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs - Tariflicher Verfall von Lohnansprüchen

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 301/97

DRsp Nr. 1999/6335

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs - Tariflicher Verfall von Lohnansprüchen

»Tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, erst ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, ein, so gilt dies nicht für die Rechtskraft anderer Entscheidungen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig von einer Kündigung.«

Normenkette:

BGB §§ 613a, 615; Manteltarifvertrag für die Arbeiter Metall- und Elektroindustrie in Sachsen-Anhalt (vom 6. März 1991) § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte an den Kläger Arbeitslohn nachzuzahlen hat.

Der 1947 geborene Kläger war seit 1963 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.