BAG - Urteil vom 12.11.1998
8 AZR 282/97
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 111, § 113 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 186 zu § 613a BGB
AuA 1999, 178
BAGE 90, 163
BB 1999, 324
DB 1999, 337
DRsp VI(602)147c
NJW 1999, 1131
NZA 1999, 310
NZG 1999, 414
ZIP 1999, 589
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. September 1996 - 3 Ca 2925/96),
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10. April 1997 - 7 Sa 1685/96),

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 282/97

DRsp Nr. 1999/3383

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

»Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muß seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Einer besonderen Übertragung einer Leitungsmacht bedarf es daneben nicht. Allerdings tritt kein Wechsel der Inhaberschaft ein, wenn der neue Inhaber den Betrieb gar nicht führt.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 111, § 113 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Es ist in der Revisionsinstanz noch streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der M (fortan: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 1. August 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, durch einen Betriebsübergang aufgelöst worden ist.

Die am 1945 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1, November 1990 als Verkäuferin in dem Einzelhandelsgeschäft der Firma Mu in Me Dieses Geschäft wurde im Jahre 1993 von der Gemeinschuldnerin übernommen. 1994 wurde in diesem Einzelhandelsgeschäft ein Betriebsrat gebildet. Die Klägerin war Mitglied dieses Betriebsrats.