BFH - Urteil vom 25.02.2009
IX R 28/08
Normen:
EStG § 10d Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; FGO § 105 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 253/05

Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Gewinns aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften als Teil der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen IX R 28/08

DRsp Nr. 2009/16098

Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Gewinns aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften als Teil der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; FGO § 105 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1995 mit seiner Ehefrau zusammen und im Streitjahr 1996 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hielt 100% am Stammkapital der E1-GmbH. Die E1-GmbH war ihrerseits zu 100% an der E2-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1997 wurde die Übertragung des Vermögens der E2-GmbH durch Verschmelzung auf die E1-GmbH vereinbart. Bis zur wirksamen Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister sollte die E2-GmbH ihren Geschäftsbetrieb an die E1-GmbH verpachten. Am 9. September 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der E2-GmbH eröffnet, am 6. Oktober 1997 fiel die E1-GmbH in die Gesamtvollstreckung. Die Verschmelzung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.