I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1995 mit seiner Ehefrau zusammen und im Streitjahr 1996 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hielt 100% am Stammkapital der E1-GmbH. Die E1-GmbH war ihrerseits zu 100% an der E2-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1997 wurde die Übertragung des Vermögens der E2-GmbH durch Verschmelzung auf die E1-GmbH vereinbart. Bis zur wirksamen Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister sollte die E2-GmbH ihren Geschäftsbetrieb an die E1-GmbH verpachten. Am 9. September 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der E2-GmbH eröffnet, am 6. Oktober 1997 fiel die E1-GmbH in die Gesamtvollstreckung. Die Verschmelzung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.
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