BFH - Beschluss vom 01.10.2014
II R 29/13
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 33 Abs. 1; AEUV Art. 49 (ex-Art. 43 EG); AEUV Art. 51 (ex-Art. 45 EG); AEUV Art. 54 (ex-Art. 48 EG); BWG-Österreich § 9; BWG-Österreich § 38; BWG-Österreich § 101;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2675/09

Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung betreffend die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht EU-ausländischer Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts

BFH, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 29/13

DRsp Nr. 2014/17516

Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung betreffend die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht EU-ausländischer Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 33 Abs. 1; AEUV Art. 49 (ex-Art. 43 EG); AEUV Art. 51 (ex-Art. 45 EG); AEUV Art. 54 (ex-Art. 48 EG); BWG-Österreich § 9; BWG-Österreich § 38; BWG-Österreich § 101;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreibt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ein Kreditinstitut mit einer Vielzahl von Zweigstellen. Eine der rechtlich unselbständigen Zweigstellen (nachfolgend Zweigstelle A) befindet sich in der Republik Österreich (Österreich).