BFH - Urteil vom 28.07.2010
I R 111/09
Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 7; UmwStG 1995 § 20 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 157/06

Vorliegen einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteurrechtlichen Organschaft bei Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH durch Übertragungsvertrag und Anteilsabtretungsvertrag und anschließendem Ergebnisabführungsvertrag in eine andere GmbH; Geltung eines Eintritts einer übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtstellung der übertragenden Körperschaft im Falle einer Kapitaleinbringung für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften

BFH, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen I R 111/09

DRsp Nr. 2010/20079

Vorliegen einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteurrechtlichen Organschaft bei Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH durch "Übertragungsvertrag und Anteilsabtretungsvertrag" und anschließendem Ergebnisabführungsvertrag in eine andere GmbH; Geltung eines Eintritts einer übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtstellung der übertragenden Körperschaft im Falle einer Kapitaleinbringung für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften

NV: Die Voraussetzungen einer Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 sind infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG von Beginn des Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft an erfüllt.

Normenkette:

KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 7; UmwStG 1995 § 20 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.