BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 51/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2690/09 131

Vorliegen eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG bei Übertragung dieser Gesellschaftsanteile i.R.e.vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 51/10

DRsp Nr. 2012/5454

Vorliegen eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG bei Übertragung dieser Gesellschaftsanteile i.R.e.vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs

Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war im Jahr 2001 mit 90 % an einer Gebäude Service GmbH (GmbH) beteiligt, deren Stammkapital 70.000 DM betrug. Er schenkte dem Kläger im Jahr 2001 einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 21.000 DM (30 %). Die Anschaffungskosten des Vaters betrugen 175.392,86 DM. Im Jahr 2002 erwarb der Kläger einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 2.300 DM (3,29 %) für 150.000 DM von einer (weiteren) Anteilseignerin. Im Rahmen der Euroumstellung wurde das Stammkapital der GmbH im Jahr 2004 geringfügig auf 36.000 € angehoben.