LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2010
6 Sa 1580/10
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 4; BGB § 127 a; BGB § 133; BGB § 141 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ZPO § 81;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 17160/09

Vorsorglich erklärte betriebsbedingte Kündigung der Betriebsveräußerin bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; konkludente Bestätigung formwidrig protokollierten Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses durch Berufungserwiderung des Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1580/10

DRsp Nr. 2010/20499

Vorsorglich erklärte betriebsbedingte Kündigung der Betriebsveräußerin bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; konkludente Bestätigung formwidrig protokollierten Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses durch Berufungserwiderung des Prozessbevollmächtigten

1. Ein für den Arbeitnehmer zu Protokoll erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber ist jedenfalls dann gemäß §§ 125 Satz 1, 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nichtig, wenn er nicht vorgelesen und genehmigt worden ist. 2. In der Berufungserwiderung des Arbeitnehmers, der für die Zeit nach einem Betriebsübergang gegen den Veräußerer eine Vergütungsforderung verfolgt, ist eine konkludente Bestätigung seines Widerspruchs i.S.d. § 141 Abs. 1 BGB zu sehen, die im Falle der Beglaubigung dieses Schriftsatzes durch seinen Prozessbevollmächtigten die erforderliche Schriftform wahrt und für die auch der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers entsprechend § 81 ZPO Empfangsvollmacht besitzt.