BFH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII B 103/10
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6009/05

Wandlung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts zu einem den Katalogberufen ähnlichen Beruf bei Kenntnisdefiziten des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 103/10

DRsp Nr. 2011/9425

Wandlung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts zu einem den Katalogberufen ähnlichen Beruf bei Kenntnisdefiziten des Steuerpflichtigen

1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnlichen Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt. 2. NV: Ein --nur noch-- beratend tätiger Steuerpflichtiger mit Berufserfahrung als Rundfunkjournalist übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus. 3. NV: Die --mangels ausreichender Vorbildung nicht freiberufliche-- Tätigkeit als Berater von Rundfunksendern ist nicht deshalb der Tätigkeit aus einem Katalogberuf ähnlich, weil der Steuerpflichtige auch über eine Berufserfahrung als Rundfunkjournalist verfügt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

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