BFH - Urteil vom 05.06.2008
IV R 79/05
Normen:
FGO § 48 § 60 ; EStG § 4 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1951
BFHE 222, 20
BStBl II 2009, 15
DB 2008, 2578
NVwZ 2009, 264
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1833/00

Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; Beiladung einer Personengesellschaft; Vollbeendigung einer GbR; Übergang des Firmenwerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung; Annahme einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen Vermögenszuordnung; Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Aufdeckung stiller Reserven durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in eine GmbH

BFH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IV R 79/05

DRsp Nr. 2008/18251

Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; Beiladung einer Personengesellschaft; Vollbeendigung einer GbR; Übergang des Firmenwerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung; Annahme einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen Vermögenszuordnung; Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Aufdeckung stiller Reserven durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in eine GmbH

»Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.«

Normenkette:

FGO § 48 § 60 ; EStG § 4 § 16 ;

Gründe: