LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2005
4 Sa 1328/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 1413/04 - 19.05.2005,

Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung bei Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1328/05

DRsp Nr. 2006/27820

Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung bei Betriebsübergang

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäfte auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (noch) bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB).2. Wird vor dem Betriebsübergang eine Kündigung ausgesprochen, geht das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im gekündigten Zustand über; ist die Kündigung wirksam und liegt der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsübergangs, endet das Arbeitsverhältnis beim Erwerber.3. Wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis zu dem Erwerber ungekündigt fort und dieser hat den oder die Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgerechten Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Weiterbeschäftigung infolge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers.