BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 14/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 12 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1541
BFH/NV 2004, 877
BFHE 205, 261
BStBl II 2004, 826
DB 2004, 1076
DStR 2004, 854
NJW 2004, 2997
NVwZ 2005, 1344
ZEV 2004, 250
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7481/99 E

Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 14/01

DRsp Nr. 2004/6215

Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

»1. Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen. 2. Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 12 ;

Gründe: