BFH - Urteil vom 21.01.2004
VIII R 8/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 947
GmbHR 2004, 752
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 518/97

Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 8/02

DRsp Nr. 2004/5961

Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

1. Zu den rücktrags- und vortragsfähigen Verlusten i.S. von § 10 d EStG zählt auch ein solcher, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter anlässlich der Auflösung der KapG erleidet.2. Im Fall der Auflösung einer KapG durch Eröffnung des Konkursverfahrens kann noch nicht von einem endgültigen Verlust der Einkunftsquelle i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgegangen werden. Denn in diesem Zeitpunkt lässt sich die künftige Entwicklung der Gesellschaft noch nicht zweifelsfrei absehen.3. Zu nachträglichen Anschaffungskosten kann es grds. erst kommen, wenn das Konkursverfahren abgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war mit 99 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Außerdem war sie bis Oktober 1990 unentgeltlich als alleinige Geschäftsführerin für diese GmbH tätig. Im Oktober 1991 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 10. April 1996 wurde das Konkursverfahren aufgehoben; der noch vorhandene Überschuss wurde dem Konkursverwalter als Nachtragshonorar und Kostenersatz zugewiesen.