Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Für C AG Filiale X ist in Abt. III lfd. Nr. 10 des eingangs genannten Grundbuchs eine Buchgrundschuld über 260.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen. In notariell beglaubigter Urkunde vom 13.07.2010 (UR-Nr. #####/####Z des Notars I A in I2) erklärten C AG und die Beteiligte, dass das Recht im Wege der Ausgliederung auf die Beteiligte übertragen worden sei. Vorsorglich erklärten sie die Einigung über den Rechtsübergang auf die Beteiligte. C AG bewilligte und die Beteiligte beantragte daraufhin die Umschreibung der Grundschuld.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 reichte der Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde bei dem Grundbuchamt ein und stellte den Umschreibungsantrag (§ 15 GBO).
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