BAG - Urteil vom 24.02.2000
8 AZR 167/99
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 2000, 386
BB 2000, 1528
DB 2000, 1420
NZA 2000, 764
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3080/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. Dezember 1998 - 3 Sa 1566/96 ,

Widerspruch bei Betriebsteilübergang - Soziale Auswahl - Anhörung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 167/99

DRsp Nr. 2000/5185

Widerspruch bei Betriebsteilübergang - Soziale Auswahl - Anhörung des Betriebsrats

»1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.). 2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 613a; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung der Beklagten, nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsteilerwerber widersprochen hat.