BAG - Urteil vom 19.03.1998
8 AZR 139/97
Normen:
BGB § 242, §§ 93 ff., § 613a, § 615 ;
Fundstellen:
AP Nr. 177 zu § 613a BGB
AuA 1998, 399
BAG 88, 196
BB 1998, 1421
DB 1998, 1416
DRsp VI(602)142b-c
MDR 1998, 1035
NJW 1998, 3138
NZA 1998, 750
ZIP 1998, 1080
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 24. Januar 1996 - 9 Ca 792/95),
II. Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 28. November 1996 - 10 Sa 637/96),

Widerspruch bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 139/97

DRsp Nr. 1998/16182

Widerspruch bei Betriebsübergang

»1. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Regelfall bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zeitlich unbefristet zulässig (Bestätigung des BAG Urteils vom 17, November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu 1 2 der Gründe). 2. Ein böswilliges Unterlassen des Erwerbs beim neuen Betriebsinhaber (§ 615 Satz 2 BGB) ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hat.«

Normenkette:

BGB § 242, §§ 93 ff., § 613a, § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses im Anschluß an einen Betriebsübergang sowie über Vergütungsansprüche.

Der Beklagte war Inhaber der R -Apotheke in K -. Die Klägerin arbeitete dort seit dem 1. September 1991 als Apothekerin. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 4.350,00 DM brutto zuzüglich 78,00 DM vermögenswirksame Leistungen.

Am 14. November 1994 teilte der Beklagte seinen Arbeitnehmern mit, er werde die Apotheke zum Jahresende veräußern, Erwerber sei wahrscheinlich der Apotheker F, dieser sei jedenfalls der aussichtsreichste Kandidat.