BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I R 41/02
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 17 ; UmwStG § 20 Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 604
DStRE 2004, 423
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4177/00

Widerstreitende Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 41/02

DRsp Nr. 2004/3138

Widerstreitende Steuerfestsetzung

1. Irrige Beurteilung eines Sachverhaltes i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes nachträglich als unrichtig erweist. Unter einem bestimmten Sachverhalt ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.2. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat.3. Das FA hat eine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, wenn es aus einem Einbringungsvorgang in einem Jahr im Hinblick auf § 20 Abs. 1 und Abs. 6 UmwStG für einbringungsgeborene Anteile zunächst zu unzutreffenden steuerrechtlichen Ergebnissen gelangt ist, der ergangene ESt-Bescheid jedoch aufgrund eines Einspruchs zu Gunsten des Stpfl. geändert wurde und der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in einem anderen Jahre zu versteuern war.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 17 ; UmwStG § 20 Abs. 1, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Jahr 1992 --neben zwei anderen Gesellschaftern-- je zu einem Drittel an zwei GmbH beteiligt, der X-GmbH sowie der Z-GmbH. Die Klägerin und ihre beiden Mitgesellschafter waren außerdem zu jeweils einem Drittel an einer AG beteiligt, der Y-AG.