BFH - Beschluss vom 03.09.2019
IX R 17/18
Normen:
EStG § 17, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; FGO § 56;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 8
BFH/NV 2020, 27
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1053/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der RevisionsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen IX R 17/18

DRsp Nr. 2019/16369

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist

1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. 2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 – 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; FGO § 56;

Gründe

I.