BFH - Urteil vom 17.11.2020
I R 2/18
Normen:
AO i.d.F. des JStG 2008 § 42; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Halbsatz 2; KStG § 8c;
Fundstellen:
BB 2021, 1431
BB 2021, 1504
BFH/NV 2021, 1043
BStBl II 2021, 580
DB 2021, 1313
DStR 2021, 1419
DStRE 2021, 828
DStZ 2021, 595
FR 2021, 695
GmbHR 2021, 946
ZIP 2021, 1864
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 127/15

Wirksamkeit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft zum Zwecke der Verrechnung der positiven Einkünfte der Gewinngesellschaft im Rückwirkungszeitraum

BFH, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen I R 2/18

DRsp Nr. 2021/8687

Wirksamkeit der Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft" zum Zwecke der Verrechnung der positiven Einkünfte der "Gewinngesellschaft" im Rückwirkungszeitraum

1. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. 2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen. 3. Wird eine "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft" verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der "Gewinngesellschaft" des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die "Gewinngesellschaft" die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO i.d.F. des JStG 2008 § 42; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. Satz 2, § Abs. Halbsatz 2;