I. Vor Eingehung der Ehe am 30. Juli 1984 schlossen die Parteien am 27. Juli 1984 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und gegenseitig auf die Hälfte eines gesetzlichen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Zum Versorgungsausgleich heißt es darin:
1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 1408 Abs. 2 BGB).
Wird die Ehe geschieden, so kann derjenige Ehegatte, der unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts (Verschuldensprinzip) ohne Verschulden geschieden worden wäre, von dem anderen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden wäre. Die Beweislast tragt derjenige Ehegatte, der diesen Anspruch geltend macht.
2. Die Parteien werden vom amtierenden Notar über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, ferner darüber, daß der Ausschluß unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
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