BGH - Beschluß vom 18.09.1996
XII ZB 206/94
Normen:
BGB § 138, § 242, § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 406
EzFamR BGB § 1408 Nr. 11
EzFamR aktuell 1996, 342
FPR 1997, 42
FamRZ 1996, 1536
FuR 1997, 25
JZ 1997, 411
MDR 1997, 169
NJW 1997, 126
NJWE-FER 1997, 52
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Köln,

Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen XII ZB 206/94

DRsp Nr. 1996/30310

Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

»Zur Wirksamkeit eines vor der Eheschließung vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 138, § 242, § 1408 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Vor Eingehung der Ehe am 30. Juli 1984 schlossen die Parteien am 27. Juli 1984 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und gegenseitig auf die Hälfte eines gesetzlichen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Zum Versorgungsausgleich heißt es darin:

1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 1408 Abs. 2 BGB).

Wird die Ehe geschieden, so kann derjenige Ehegatte, der unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts (Verschuldensprinzip) ohne Verschulden geschieden worden wäre, von dem anderen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden wäre. Die Beweislast tragt derjenige Ehegatte, der diesen Anspruch geltend macht.

2. Die Parteien werden vom amtierenden Notar über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, ferner darüber, daß der Ausschluß unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.