FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2014
2 K 108/14
Normen:
AO § 367 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 116

Wirkungszeitpunkt des Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 108/14

DRsp Nr. 2015/3415

Wirkungszeitpunkt des Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

Der Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entfaltet erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die von der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Grundsätze für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten greifen nicht.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 2012 veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf 2.596 € festgesetzt. Die Eheleute legten am 1. November 2013 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten die zusätzliche steuermindernde Berücksichtigung von mehreren Positionen in Form von Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, von Sonderausgaben, von außergewöhnlichen Belastungen und eines Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).