BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 37/99
Normen:
EStG §§ 9 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1342

WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 37/99

DRsp Nr. 2000/6505

WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

Nach der Rspr. des BFH ist auch der durch die Hingabe des Kapitals erworbene Darlehensrückerstattungsanspruch Gegenstand eines Anschaffungsvorgangs und sind als AK zumindest die ausgezahlten Darlehensbeträge anzusetzen. Daher sind diesem Anschaffungsvorgang auch die hierfür anfallenden Nebenkosten des Erwerbs - Maklergebühr - ungeachtet dessen zuzuordnen, ob die Summe der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten den Verkehrs- oder Teilwert des Darlehensanspruchs überschreitet.

Normenkette:

EStG §§ 9 20 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Vermittlungsprovisionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erwarb im Jahre 1994 (Streitjahr) Anteile an der M-GmbH zu einem Preis von 20 000 DM. Zudem gewährte er der M-GmbH ein Darlehen über 180 000 DM, das mit 10 v.H. zu verzinsen war. Als Provision für die Vermittlung beider Kapitalanlagen schuldete er der A-GmbH eine Vergütung in Höhe von 11 500 DM.