BFH - Urteil vom 25.07.2019
IV R 51/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 3029
BFH/NV 2020, 131
DB 2019, 2842
DStR 2019, 2677
DStRE 2020, 115
FR 2021, 559
GmbHR 2020, 228
NZG 2020, 473
ZIP 2020, 517
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 176/14

Zeitpunkt der Zurechnung von Betriebsvermögensmehrungen i.S. von § 3 Nr. 40 EStG

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen IV R 51/16

DRsp Nr. 2019/17689

Zeitpunkt der Zurechnung von Betriebsvermögensmehrungen i.S. von § 3 Nr. 40 EStG

1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. 2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.09.2016 - 2 K 176/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der R–GmbH als Komplementärin nur natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind.