BAG - Urteil vom 26.03.1996
3 AZR 965/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 ; ZPO §§ 67, 69, 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 133
BB 1996, 2524
BB 1997, 421
DB 1997, 331
KTS 1997, 153
NJW 1997, 1027
NZA 1997, 94
ZIP 1996, 1914
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3864/92
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 08. September 1994 - 8 (6) Sa 232/93 -,

Zeitpunkt des Betriebserwerbs - Betriebserwerb im Konkurs

BAG, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 965/94

DRsp Nr. 1997/762

Zeitpunkt des Betriebserwerbs - Betriebserwerb im Konkurs

»1. Ein Betriebserwerb i.S.d. § 613 a Abs. 1 BGB liegt vor, sobald der Betriebserwerber aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben. Es ist nicht entscheidend, daß die Betriebsleitungsmacht zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich ausgeübt worden ist. 2. Der Umstand, daß alle für den Betriebsübergang erforderlichen Rechtsgeschäfte bereits vor Konkurseröffnung abschließend verhandelt waren, kann ein Indiz dafür sein, daß die tatsächliche Leitungsmacht übertragen worden ist, der Betriebserwerber also rechtlich nicht mehr gehindert ist, die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt anstelle des Betriebsveräußerers auszuüben.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 ; ZPO §§ 67, 69, 74 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte oder der Streithelfer für die betriebliche Altersversorgung einstehen muß, die dem Kläger dessen frühere Arbeitgeberin zugesagt hatte.