Zivilrechtliche Möglichkeiten der Umwandlung

Autor: Ott

Für die Umwandlung der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist zunächst entscheidend, welche Rechtsform die Besitz-Personengesellschaft aufweist. Sieht man einmal von der recht komplexen und kostenträchtigen Spaltung nach den §§  123 - 173 UmwG ab, kommen für die Beendigung einer Betriebsaufspaltung sowohl die Verschmelzung als auch der Formwechsel in Betracht:

Verschmelzung

Existiert bereits eine Besitz-Personengesellschaft in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG), bietet sich als Umwandlungsvariante die Verschmelzung der Betriebs-GmbH auf die bereits existierende Besitz-Personengesellschaft an. Bei der Verschmelzung zur Aufnahme gem. §  2 Satz 1 Nr. 1 UmwG geht das Vermögen der umgewandelten GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die bereits bestehende Besitz-Personengesellschaft über. Daneben kommt auch die Verschmelzung zur Neugründung gem. §  2 Satz 1 Nr. 2 UmwG in Betracht, bei der das Vermögen der Betriebs-GmbH und der bisherigen Besitz-Personengesellschaft auf eine neu gegründete Personenhandelsgesellschaft übertragen wird. Bei der im Regelfall in Frage kommenden Verschmelzung durch Aufnahme erhalten die Gesellschafter der Betriebs-GmbH im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger.

Ablauf der Verschmelzung