BFH - Urteil vom 07.02.2008
VI R 75/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 § 17 § 19 § 20 Abs. 3 ; GmbHG § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 294
BB 2008, 1214
BFH/NV 2008, 863
BFHE 220, 407
BStBl II 2010, 48
DB 2008, 734
GmbHR 2008, 498
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 220/2003

Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen VI R 75/06

DRsp Nr. 2008/5456

Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

»Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 § 17 § 19 § 20 Abs. 3 ; GmbHG § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Streitjahr (1997) ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X GmbH (GmbH) beschäftigt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer B war. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte die GmbH die Funktion des Betriebsunternehmens; Besitzunternehmen war die Einzelfirma "Firma Y".

Am 5. Juni 1996 hatte der Kläger mit B einen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen:

"1. Herr Kläger gewährt Herrn B ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM (...).

2. Der Betrag wird am 10.6.96 auf das Privatkonto von B (...) überwiesen.

3. Der Betrag ist jährlich mit 5 % zu verzinsen.