BGH - Urteil vom 14.05.1986
IVa ZR 155/84
Normen:
BGB §§ 1922, 2209, 2214 ; HGB § 139 ;
Fundstellen:
BB 1986, 2084
BGHZ 98, 48
DB 1986, 1515
DRsp I(174)224c-d
FamRZ 1986, 799
JR 1986, 504
JuS 1986, 856
JuS 1987, 147
MDR 1986, 829
NJW 1986, 2431
WM 1986, 832
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils zum Nachlaß; Stellung des Testamentsvollstreckers

BGH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 155/84

DRsp Nr. 1992/3735

Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils zum Nachlaß; Stellung des Testamentsvollstreckers

»a) Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlaß (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). b) Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in Bezug auf einen vererbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft.«

Normenkette:

BGB §§ 1922, 2209, 2214 ; HGB § 139 ;

Tatbestand:

Die am 12. Juli 1976 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund ihres eigenhändigen Testaments vom 3. Juni 1974 von ihrem Ehemann, dem Beklagten, als ihren alleinigen, nichtbefreiten Vorerben beerbt; zu ihren Nacherben setzte sie bestimmte in Polen wohnhafte Verwandte ein. Außerdem setzte die Erblasserin zahlreiche Vermächtnisse aus, und zwar auch fortlaufende Zahlungen an ihre Verwandten in Polen, und ordnete ferner Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstreckerin ist seit dem 30. April 1980 die Klägerin; der frühere Testamentsvollstrecker ist dem Beklagten als Streithilfe beigetreten.

Die Erblasserin und der Beklagte betrieben in A. eine Sportwaffengeschäft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft. Seit dem Tode der Erblasserin führt der Beklagte das Geschäft allein fort; er ist inzwischen als Einzelhandelskaufmann im Handelsregister eingetragen.