BFH - Urteil vom 10.08.2016
I R 25/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a;
Fundstellen:
BFHE 256, 409
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3777/09

Zulässigkeit der Passivierung von Gesellschafterdarlehen zur Abdeckung von Verlusten

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen I R 25/15

DRsp Nr. 2016/20178

Zulässigkeit der Passivierung von Gesellschafterdarlehen zur Abdeckung von Verlusten

1. Hat eine Gesellschaft mit ihren Gläubigern eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich zur Abdeckung von Verlusten gewährten Gesellschafterdarlehen getroffen, so unterliegen die Darlehensverbindlichkeiten dem Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG. Dies gilt jedoch erst von dem Zeitpunkt an, an dem die Vereinbarungen getroffen worden sind. Für zurückliegende Wirtschaftsjahre sind die Verbindlichkeiten hingegen ungeachtet dessen zu passivieren, ob die Gesellschaft über ein hinreichendes Vermögen verfügt, um diesen und ihren weiteren Verpflichtungen nachzukommen. 2. Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (Anschl. an BFH - I R 46/12 - 02.07.2014).

Tenor

1. Das Verfahren wird, soweit es die Körperschaftsteuer 2002 betrifft, eingestellt.