BFH - Urteil vom 08.06.2011
I R 98/10
Normen:
HGB § 253 Abs. 3 S. 3, 4; BilMoG ; HGB § 253 Abs. 4; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 S. 1 bis 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 75/09 221

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse bei festverzinslichen Wertpapieren

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen I R 98/10

DRsp Nr. 2011/14607

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse bei festverzinslichen Wertpapieren

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Normenkette:

HGB § 253 Abs. 3 S. 3, 4; BilMoG ; HGB § 253 Abs. 4; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 S. 1 bis 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere. Streitjahr ist 2007.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie hielt am 31. Dezember 2007 in ihrem Umlaufvermögen u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die Kurswerte von einigen dieser Wertpapiere waren an dem genannten Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei verschiedenen Papieren auf mehr und bei anderen auf weniger als 100 % des Nominalwerts.