Streitig ist der Widerruf einer verbindlichen Auskunft über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Zum 1. Juli 2001 wurde die Klinik X GmbH (X) gegründet. Am Stammkapital der X ist die Klägerin mit 50,98 v.H. und die Y GmbH und Co. KG mit 49,02 v.H.v beteiligt. Die X hat zwei Geschäftsführer, die jeweils von einem der beiden Gesellschafter vorgeschlagen werden. Der von der Klägerin vorgeschlagene Geschäftsführer entscheidet laut Dienstordnung der X vom 1. August 2001 allein, sofern die Geschäftsführer unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf die Geschäftsführung sein sollten. Zweck der X ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 11. April 2003 die Erbringung von einfachen patientenfernen Tätigkeiten für die Klägerin, insbesondere die Unterstützung bei der Erreichung der bedarfsgerechten Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen des niedersächsischen Krankenhausplanes. Mit der Erbringung dieser Leistung erzielte die X in den Jahren 2006 bis 2010 Umsätze in der Größenordnung von 1,6 bis 2,9 Mio. €. Der Umsatz der Klägerin betrug im Jahre 2010 153.648.422 €. Ab dem 1.Januar 2011 vermietete die Klägerin Geschäftsräume mit einer Nutzfläche von 331,28 m² an die X.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 erteilte der Beklagte, das Finanzamt (FA), der Klägerin auf ihren Antrag hin die verbindliche Auskunft, dass zwischen ihr und der X eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 widerrief das FA die verbindliche Auskunft mit Wirkung zum 1. Juli 2012, weil sich die steuerliche Beurteilung durch das BFH-Urteil vom 20.8.2009
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die Leistungen der X seien an den speziellen Hygienestandards eines Krankenhauses ausgerichtet. Bei der Krankenhaushygiene handele es sich um einen Zweig der Präventivmedizin, der als Bestandteil einer umfassenden Patientenversorgung unverzichtbar sei. Die X sei daher im gleichen Wirtschaftszweig wie die Klägerin tätig. Eine quantitative Betrachtung sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Untergesellschaft Leistungen an den Gesellschafter erbringe, auch nach dem BFH-Urteil vom 20.8.2009
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der verbindlichen Auskunft vom 21. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2012 aufzuheben.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich hierfür auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid über den Widerruf der verbindlichen Auskunft vom 21. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Auffassung der Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2003, BStBl I 2003,
Der Widerruf der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft steht in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 2 AO im Ermessen des Finanzamtes. In der Regel ist der Widerruf dann ermessensgerecht, wenn sich der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und damit als rechtswidrig erweist (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2003,
2. Der Widerruf der Zusage ist danach im Streitfall ermessensfehlerhaft. Die ursprünglich erteilte Auskunft war rechtmäßig. Zwischen der Klägerin und der X liegt eine Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art.
a) Eine Organschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zunächst voraus, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005
b) Die X war finanziell in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, da die Klägerin ihr Mehrheitsgesellschafter war. Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der von der Klägerin vorgeschlagene Geschäftsführer der X nach der Dienstordnung vom 1. August 2001 unabhängig von der Einzelvertretungsbefugnis allein entscheidet, wenn die Geschäftsführer unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf die Geschäftsführung sein sollten.
Die wirtschaftliche Eingliederung folgt vorliegend daraus, dass die X die Aufgaben einer unselbständigen Abteilung der Klägerin übernimmt und sich ihre Geschäfte in der Erbringung von Leistungen gegenüber der Klägerin erschöpfen. Gegenstand des Unternehmens der X ist nach § 2 der Gesellschaftsvertrags vom 11. April 2003 allein die Erbringung von einfachen patientenfernen Tätigkeiten für die Einrichtungen der Klägerin, insbesondere die Unterstützung der Klägerin bei der Erreichung der bedarfsgerechten Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen des niedersächsischen Krankenhausplanes. Weitergehende Anforderungen sind an eine wirtschaftliche Eingliederung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu stellen.
Dass der Wert der im Kalenderjahr 2010 erbrachten Reinigungsleistungen der X im Verhältnis zum Umsatz der Klägerin nur ca. 1,9 v. H. betrug und die Leistungen der X daher vom Umfang her nur von untergeordneter Bedeutung für die Klägerin waren, spricht entgegen der Ansicht des FA nicht gegen eine wirtschaftliche Eingliederung. Dem Urteil des BFH vom 20. August 2009
Da sich die wirtschaftliche Eingliederung der X in das Unternehmen der Klägerin vorliegend bereits daraus ergibt, dass sie als unselbständige Abteilung Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht hat, kommt es auf die Frage, ob die Vermietung von Geschäftsräumen von der Klägerin an die X seit 1. Januar 2011 eine wirtschaftliche Eingliederung zu begründen vermag, nicht an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§
Revision zugelassen durch das FG