Streitig ist die Aufteilung der vom Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus verschiedenen Gesellschaften der A-Firmengruppe bezogenen Abfindung auf die einzelnen Beteiligungen; davon hängt ab, inwieweit steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstanden sind.
Der Kläger ist aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 15. Dezember 1983 rückwirkend zum 31. Dezember 1982 aus sämtlichen Gesellschaften der A-Gruppe ausgeschieden; dabei übertrug er seine Beteiligungen auf seine zu diesem Verfahren beigeladenen Brüder. Zu den Beteiligungen gehörten insbesondere die B Handelsgesellschaft GmbH & Co. (B), deren Gewinnfeststellung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, die A1 & Co. KG (A1), die Partenreedereien MS "D", "E", "F" und "G" sowie die vermögensverwaltende A1-Verwaltungsgesellschaft und die ebenfalls vermögensverwaltenden BGB -Gesellschaften X-Straße und Y-Straße.
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