FG Hamburg - Urteil vom 14.12.2007
8 K 65/06
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten

FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 8 K 65/06

DRsp Nr. 2008/5362

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten

1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste sind im Privatvermögen nur in den Sonderfällen des § 17 EStG und der §§ 22, 23 EStG steuerbar. 2. Private Veräußerungsgeschäfte sind bei der Veräußerung von Wertpapieren nur innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar. 3. Eine Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG scheidet aus, da danach nur Einnahmen - also Zuflüsse, § 8 EStG - steuerpflichtig sind.

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2000.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 vom 11.10.2001 gaben sie unter anderem positive Einkünfte aus Kapitalvermögen an.