Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des § 34 i. V. m. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 / 2000 / 2001 (
Der ... 1956 geborene ledige Kläger, von Beruf Kaufmann, war Gründungsgesellschafter der am 21. Dezember 1994 gegründeten A-GmbH mit Sitz in Berlin ... Sein Gesellschaftsanteil betrug ... DM bei einem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von ... DM. Mit Notarvertrag vom ... trat er Gesellschaftsanteile in Höhe von ... DM zum Nennwert an den Kaufmann und Diplom-Informatiker X. ab, so dass er fortan noch einen Anteil von 50 v. H. innehatte. Mit weiterem Notarvertrag vom ... trat er einen weiteren Gesellschaftsanteil in Höhe von ... DM zum Nennwert an den Kaufmann C. ab und erhielt einen zusätzlichen Geschäftsanteil in Höhe von ... DM aufgrund einer Aufstockung des Stammkapitals auf ... DM. Mit Notarvertrag vom ... stockte der Kläger seine Beteiligung von ... DM um weitere ... DM gegen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von ... DM auf (Nennwert zuzüglich 60.000 DM Übernahme von Gesellschaftsdarlehen).
Mit weiterem Notarvertrag vom ... stockte der Kläger seine Beteiligung auf 100 v. H. auf, in dem er weitere ... DM sowie eine Gesellschafterdarlehensforderung in Höhe von ... DM erwarb. Vom Kläger waren insgesamt ... DM zu entrichten.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11. Januar 1996 wurde die Firma der GmbH in B-GmbH" geändert. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der GmbH um ... DM erhöht. Mit Notarvertrag vom ... trat der Kläger Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von insgesamt ... DM an Dritte ab, so dass er nur noch einen Anteil in Höhe von ... DM (= 25 v. H.) innehatte. Am ... wurde beschlossen, das Stammkapital der GmbH auf ... DM zu erhöhen, wovon der Kläger einen zusätzlichen Geschäftsanteil in Höhe von ... DM übernahm, so dass er nunmehr einen Anteil in Höhe von 20 v. H. innehatte. Mit Notarvertrag vom ... übernahm er im Abtretungswege einen weitern Geschäftsanteil in Höhe von ... DM. Der Kaufpreis hierfür ist bislang unbekannt.
Am ... beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital auf ... zu erhöhen, von dem der Kläger fortan einen Anteil in Höhe von ... DM innehatte. Die Einzahlungsverpflichtung hinsichtlich der zusätzlichen Beteiligung in Höhe von ... DM übenahm ein Dritter für den Kläger. Mit Notarvertrag vom ... übernahm er im Abtretungswege weitere ... DM, so dass er fortan einen Anteil in Höhe von ... DM innehatte. Der Kaufpreis für diesen Hinzuerwerb ist bislang unbekannt.
Mit Vertrag vom ... verzichteten die Kläger und zwei weitere Gesellschafter auf erhebliche Forderungen gegenüber der GmbH, der Kläger dabei auf eine Darlehensforderung in Höhe von ... DM und auf eine geleistete "Eigenkapitalhilfe" in Höhe von ... DM, also auf insgesamt ... DM.
Am 17. Juli 1998 wurde die GmbH gemäß §§ 190, 226, 238 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine Aktiengesellschaft (künftig: AG) umgewandelt. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf ... DM erhöht. Der Kläger verfügte fortan über ... Aktien im Nominalwert von jeweils ... DM = ... DM (= 12,32 v. H.).
Im Streitjahr 1999 bezog der Kläger ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der AG in Höhe von ... DM und erzielte außerdem einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM.
In der Hauptversammlung der AG am 29. November 1999 wurde einstimmig beschlossen, alle Aktien der Gesellschaft noch im Streitjahr 1999 an die Z.-Gesellschaft zu veräußern, und zwar zu einem Verkaufspreis von ... DM pro Aktie. Auf den Kläger entfielen damit rund ... DM. Das zivilrechtliche Eigentum an den GmbH-Anteilen ging vertragsgemäß bereits am ... auf die Erwerberin über.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn aus diesem Rechtsgeschäft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 setzte der Beklagte daraufhin die Einkommensteuer auf ... DM fest, wobei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977). Dabei wurden die positiven Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb in einem ersten Schritt nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG i. d. F. des
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger aus, § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
Der Beklagte vertrat hingegen in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung, dass die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze nicht entscheidungserheblich seien, weil der Kläger die gesetzlichen Kriterien für eine sog. "Steuerverstrickung" seiner Gesellschaftsanteile bereits nach altem Recht erfüllt habe: Er ist unstreitig in den letzten 5 Jahren vor der Veräußerung über einen längeren Zeitraum zu mehr als 25 v. H. am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Auch sei § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1999 unter Änderung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 unter entsprechender Anwendung des § 17 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG 2001 festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ferner sei der halbe Steuersatz für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG im Hinblick auf das ab 1. 1. 2001 anzuwendende Halbeinkünfteverfahren nicht schlicht "wiedereingeführt" worden. Schließlich zitiert er zwei Entscheidungen des FG Baden-Württemberg, das § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Steuerakten des Klägers vorgelegen (StNr. ...), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 15. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Beklagte hat die festzusetzende Einkommensteuer für den vom Kläger unstreitig bereits im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. d.
a.) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. d.
aa.) Der Kläger war in den letzten fünf Jahren vor der fraglichen Veräußerung der GmbH-Anteile am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt, denn er hatte über einen längeren Zeitraum mehr als 25 v. H. der Geschäftsanteile der GmbH inne. Auf die verfassungsrechtlichen Streitfragen rund um eine mögliche unzulässige Rückwirkung der Bestimmung über die Absenkung der sog. Wesentlichkeitsgrenze von ursprünglich mehr als 25 v. H. (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des - für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden - Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, BGBl I 2590, BStBl I 928) auf dann mindestens 10 v. H. ab dem 1. Januar 1999 im Rahmen des
bb.) Der Höhe nach beträgt der Veräußerungsgewinn unstreitig mindestens ... DM und wurde vom Beklagten erklärungsgemäß im angefochtenen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid berücksichtigt.
cc.) Der Veräußerungsgewinn ist auch bereits im Veranlagungszeitraum 1999 angefallen, da das zivilrechtliche Eigentum an den GmbH-Anteilen unstreitig bereits am 8. Dezember 1999 auf die Erwerberin übergegangen war (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 10. März 1988 I R 226/85, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 153, 318, BStBl I 1988, 832).
b.) Die Berechnung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ist nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und § 17 EStG i. d. F. des
aa.) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
bb.) Der Kläger hat dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des
cc.) Die für die Ertragsbesteuerung des aufgrund der GmbH-Anteilsveräußerung vom 8. Dezember 1999 entstandenen Veräußerungsgewinn maßgebliche Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz und damit auch eine gleichmäßige Belastung; die Belastungsgleichheit hat sich am Maßstab der Folgerichtigkeit zu orientieren. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. November 1999
Diesen Maßstäben genügen die Neuregelungen sowohl des §
Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Veräußerung der GmbH-Anteile erst einige Monate nach Verkündung des
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
3. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. von § 115 Abs. 2 FGO ist nah Ansicht des erkennenden Senats angesichts der eindeutigen Aussagen des BFH in dem nicht zur Veröffentlichung in BFHE bestimmten Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1568 zur parallelen Fragestellung bei Veräußerungsgewinnen i. S. von §§ 16, 34 EStG i. d. F. des