BVerfG - Beschluss vom 07.11.2006
1 BvL 10/02
Normen:
ErbStG § 19 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2007, 192
BVerfGE 117, 1
DB 2007, 320
DStR 2007, 235
FamRZ 2007, 340
GmbHR 2007, 320
JuS 2007, 767
NJW 2007, 573
NVwZ 2007, 801
WM 2007, 316
ZEV 2007, 76
ZMR 2007, 252
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II R 61/99

Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 1 BvL 10/02

DRsp Nr. 2007/2537

Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts

»1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.«

Normenkette:

ErbStG § 19 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: