BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 35/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2a Satz 1, § 20 Abs. 2a Satz 2; AO § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 68; GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 4, § 128, § 133, § 145;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 936
DStR 2018, 1756
DStRE 2018, 1080
GmbHR 2018, 987
HFR 2018, 882
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3263/13

Zurechnung der Ausschüttung von Gewinnsanteilen einer GmbH an einen ausgeschiedenen Gesellschafter

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 35/16

DRsp Nr. 2018/9505

Zurechnung der Ausschüttung von Gewinnsanteilen einer GmbH an einen ausgeschiedenen Gesellschafter

NV: Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist; damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungserlöses beim ausgeschiedenen Gesellschafter.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 14 K 3263/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2a Satz 1, § 20 Abs. 2a Satz 2; AO § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 68;