FG Münster - Urteil vom 06.05.2020
9 K 3359/18 E,AO
Normen:
EStG (2009) § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 274

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund sog. inkongruenter Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH

FG Münster, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 9 K 3359/18 E,AO

DRsp Nr. 2020/11979

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund sog. inkongruenter Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH

Tenor

Die Bescheide für 2012 bis 2014 über Einkommensteuer vom 16.5.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.9.2018 werden aufgehoben.

Der Bescheid für 2015 über Einkommensteuer vom 22.11.2018 wird dahingehend geändert, dass die Kapitalerträge um 1.700.000 € auf 77.914 € gemindert werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2015 wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 90 % und die Kläger zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2009) § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen bei dem Kläger aufgrund sog. inkongruenter Gewinnausschüttungen.

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