BFH - Beschluss vom 30.10.2014
I B 39/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 239
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 174/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Gewährung eines zinslosen Darlehens durch die Gesellschafter einer GmbH mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen I B 39/14

DRsp Nr. 2015/115

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Gewährung eines zinslosen Darlehens durch die Gesellschafter einer GmbH mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden (hier: keine Einlage von Zinsvorteilen), erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, dass die Beschwerdeschrift sich sowohl mit den tragenden Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzt als auch - hiervon ausgehend - erläutert, aus welchen konkret zu benennenden Gründen eine erneute Befassung des Revisionsgerichts - beispielsweise mit Rücksicht auf bisher nicht erwogene rechtliche Gesichtspunkte - für erforderlich gehalten wird.

Der durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch die Gesellschafter einer GmbH und dessen Berücksichtigung lediglich mit dem abgezinsten Nominalbetrag sich ergebende Abzinsungsgewinn ist nicht durch den Ansatz einer verdeckten Einlage zu neutralisieren (BFH - GRs 2/86 - 26.10.1987).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand