I. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) zum Ende der Streitjahre (2007 bis 2009) auf jeweils 0 EUR festgestellt. Die Bescheide sind erklärungsgemäß ergangen. Nach Eintritt ihrer Bestandskraft hat die Klägerin u.a. beantragt, die vorgenannten Bescheide durch Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts (§ 164 der Abgabenordnung -- AO --) zu ergänzen. Zudem hat sie im Wege der Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend gemacht, die Bescheide dahin zu ändern, dass zum Ende der Streitjahre jeweils ein positiver Bestand des Einlagekontos in Höhe von rd. 1 Mio. EUR festgestellt wird. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2014
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Vortrag der Klägerin, das vorinstanzliche Urteil beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Ablehnung ihres Änderungsantrags nicht schriftlich bekannt gegeben, sondern vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nur in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu Protokoll erklärt worden sei, ist bereits deshalb unschlüssig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der mit dem Schriftformerfordernis verbundene Zweck, den Adressaten zuverlässig über den Bescheidinhalt zu unterrichten, jedenfalls bei schlichter Ablehnung eines Änderungsantrags auch durch mündliche Bekanntgabe zu Protokoll des Gerichts erfüllt wird (BFH-Urteile vom 24. Mai 1991
2. Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) zuzulassen, weil die Vorinstanz vom Urteil des FG Köln vom 6. März 2012 13 K 1250/10 (EFG 2014,
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).