Bundestag und Bundesrat beschließen das ATAD-Umsetzungsgesetz: Ab wann gelten nun die neuen Regeln?

Am Ende ging es schnell beim ATAD-Umsetzungsgesetz: Am 21.05.2021 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/29848) in zweiter/dritter Lesung beschlossen.

Der Bundesrat folgte mit seiner Zustimmung am 25.06.2021 – und bereits am 30.06.2021 wurde das ATAD-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit dem Gesetz erfolgt insbesondere eine Anpassung der Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, zur Hinzurechnungsbesteuerung sowie zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen, soweit die bisherigen nationalen Regelungen nicht dem von der ATAD vorgegebenen Mindeststandard entsprechen.

Letzte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Gegenüber dem Gesetzentwurf hat der Bundestag insbesondere folgende Änderungen beschlossen:

  • Anpassung und Präzisierung der Formulierungen zur Verhinderung hybrider Gestaltungen (§ 4k EStG);
  • ergänzende Umsetzung von Art. 9a ATAD (umgekehrt hybride Gestaltungen);
  • Antragswahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KStG);
  • Änderung zur grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung in multinational tätigen Unternehmensgruppen (§ 1 Abs. 3a Satz 4 AStG);
  • Klarstellung, dass sowohl bei einer mittelbaren Beteiligung über einen ausländischen als auch über einen inländischen Investmentfonds die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AStG);
  • redaktionelle Anpassungen in §§ 1 und 20 AStG.

Der zeitliche Rahmen für das ATAD-Umsetzungsgesetz

Während die Änderungen im AStG erst ab 2022 gelten, sollen die Änderungen im EStG überwiegend bereits rückwirkend ab 2020 Anwendung finden. Der Gesetzgeber begründet das mit der verspäteten Umsetzung der EU-Richtlinie und dem bereits Ende 2019 veröffentlichten Referentenentwurf.

Über die Inhalte des Gesetzentwurfs hinaus erfolgt eine dreimonatige Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2020 für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige sowie eine Verlängerung der Frist zur nachträglichen Anpassung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020.

Für beratene Steuerpflichtige soll damit die Erklärungsfrist für 2020 erst am 31.05.2022 enden. Nicht beratene Einkommensteuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben. 

Fazit: Viele der neuen, zum Teil sehr komplizierten Regelungen müssen nun in den Steuererklärungen berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Zeit als üblich  einzuplanen, um sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Für die Steuerberatung werden diese Fälle leider nicht unbedingt einfacher – und es ist zu befürchten, dass manche Regelungen nicht bei der Veranlagung, sondern erst bei der Betriebsprüfung auffallen. Besonders die Vorschrift zu den hybriden Gestaltungen ist kompliziert formuliert. Ob hierüber sogar eine Flut an Gerichtsverfahren losgetreten wird, bleibt abzuwarten.

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