Doppelte Haushaltsführung: Wegstrecke zum Beschäftigungsort

Wie weit darf die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein, damit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden können? Der BFH hat entschieden, dass keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden, wenn die Hauptwohnung bereits am Beschäftigungsort liegt. Letztlich kommt es darauf an, ob tägliches Pendeln zumutbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.11.2017 entschieden, dass dann keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort ist. Letzteres gilt als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von seiner Hauptwohnung aus erreichen kann.

Im aktuellen Fall war der Steuerpflichtige nichtselbständig tätig und wohnte mit den Kindern seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Hauptwohnung. Zusätzlich bewohnte er eine andere Wohnung, von der er unter der Woche zu seiner in der Nähe gelegenen Arbeitsstätte fuhr. Die Fahrtkosten machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend.

Ebenso machte er die Aufwendungen für seine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach erfolglosem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bestätigte auch der in Revision angerufene BFH die Auffassung des Finanzamts, das die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung versagt hatte.

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung

Grundsätzlich sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Abziehbar sind insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit diese nicht überhöht sind.

Entscheidend ist also, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Als Beschäftigungsort ist der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte zu verstehen. Dabei dient eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wobei Wegzeiten von etwa einer Stunde zumutbar sind.

Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige neben einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt, der ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.

Entscheidend ist die Einzelfallabwägung

Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung hat der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung nicht festgelegt. In Ausnahmefällen können sich beide Wohnungen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden und ein tägliches Fahren kann dennoch nicht zugemutet werden. Grundsätzlich sind immer alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein gewichtiges entscheidungserhebliches Merkmal. Im konkreten Fall hat das FG in vom BFH nicht beanstandeter Abwägung festgestellt, dass der einfache Arbeitsweg des Steuerpflichtigen zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte 36 km betrug.

Die Fahrzeit mit dem Pkw für diese Wegstrecke einschließlich eines Zeitzuschlags aufgrund von Staulagen schätzte das FG auf ca. 1 h. Für die durchschnittliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln veranschlagte es 1:05 h bis 1:11 h. Demzufolge war die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort belegen, so dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden konnten.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt mit diesem Urteil eine Einzelfallentscheidung, bei der eine tägliche Wegstrecke von ca. 1 h zugemutet werden kann, so dass die Unterkunftskosten der Zweitwohnung nicht beruflich veranlasst sind und somit als Kosten der privaten Lebensführung gelten. Allein der Umstand, dass der Kläger die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gemietet hat, um seine Arbeitsstelle besser und schneller erreichen zu können, ändert die Bewertung nicht.

Steuerpflichtige sollten bei der Planung einer Zweitwohnung berücksichtigen, ob das tägliche Pendeln zugemutet werden kann, und dabei eine Richtgröße von ca. 1 h Wegstrecke nicht unterschreiten. Gerade in größeren Städten wie Berlin und München sollte nicht nur auf die Entfernungskilometer geachtet werden, sondern vielmehr auf die benötigte Zeit.

BFH, Urt. v. 16.11.2017 - VI R 31/16

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

 

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