Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

Ein Personenunternehmen in eine Personengesellschaft einzubringen ist ein Vorgang, der in der Praxis häufig vorkommt. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG und der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

In diesem Artikel geht es ausschließlich um die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG . Ein eigener Beitrag zur Umwandlung einer Personen(handels-)gesellschaft in eine GmbH & Co. KG folgt in Kürze.

Ausgliederung in eine bestehende GmbH & Co. KG

Das Unternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns kann nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 124 UmwG im Wege der Ausgliederung in eine bestehende GmbH & Co. KG eingebracht werden.

Dabei gliedert der Einzelkaufmann das von ihm betriebene Unternehmen durch Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge) aus seinem Vermögen zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus.

Nach § 152 Satz 2 UmwG ist eine Ausgliederung jedoch nicht möglich, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen. Eine Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns kann nach § 152 Satz 1 UmwG nur zur Aufnahme durch die GmbH & Co. KG erfolgen, während die Ausgliederung zur Neugründung nicht vom Umwandlungsgesetz zugelassen wird.

Dies beruht auf der Tatsache, dass die Gründung einer Einmannpersonengesellschaft begrifflich ausgeschlossen ist. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ist somit in der Praxis die unmittelbare Neugründung einer GmbH & Co. KG durch Ausgliederung eines Einzelunternehmens nicht möglich.

Allerdings kann die vom Gesetzgeber ausgeschlossene Möglichkeit der Ausgliederung zur Neugründung einer GmbH & Co. KG leicht dadurch erreicht werden, dass zunächst die GmbH & Co. KG ohne oder mit geringer Einzahlungsverpflichtung gegründet wird.

Nach Gründung und Eintragung im Handelsregister erfolgt dann die Einbringung des Einzelunternehmens durch Ausgliederung zur Aufnahme auf die nunmehr bestehende GmbH & Co. KG. Bei der Ausgliederung hat der Einzelkaufmann nach § 125 i.V.m. § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz zu erstellen.

Für diese Schlussbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend, woraus folgt, dass in der Schlussbilanz die Buchwerte anzusetzen sind. Die Schlussbilanz darf auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister liegt.

Soll z.B. die Bilanz zum 31.12.2012 als Schlussbilanz dienen, muss die Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister bis spätestens zum 31.08.2013 erfolgen.

Sacheinlage

Für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann stehen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht zur Verfügung. Jedoch kann die Einbringung in eine GmbH & Co. KG – unabhängig davon, ob der Einbringende in das Handelsregister eingetragen ist oder nicht – auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage erfolgen.

Zu diesem Zweck wird z.B. zunächst die künftige Komplementär-GmbH gegründet. Anschließend tritt diese GmbH dem bisherigen Einzelunternehmen bei. Nach Abschluss eines Gesellschaftsvertrags über eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH die Komplementärfunktion übernimmt, wird die GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen.

Alternativ kann auch zunächst eine Bargründung der GmbH & Co. KG vorgenommen werden. In einem zweiten Schritt wird dann das Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die GmbH & Co. KG übertragen.

Steuerlich besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, die Einbringung nach § 24 UmwStG steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte durchzuführen. In der Praxis wird oftmals im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Einbringung des Besitzunternehmens in eine GmbH & Co. KG vorgenommen, um damit eine dauerhafte Qualifikation als Betriebsvermögen herbeizuführen.

Das Besitzunternehmen wird zu diesem Zweck in eine gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingebracht, womit eine unbeabsichtigte Auflösung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen und/oder sachlichen Verflechtung und damit eine Betriebsaufgabe verhindert werden kann.

Da das Besitzunternehmen steuerlich als Gewerbebetrieb angesehen wird, kann eine steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG vorgenommen werden. Unabhängig davon, ob die Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge vorgenommen wird, richten sich die steuerlichen Folgen grundsätzlich nach § 24 UmwStG.

Die antragsabhängige steuerliche Rückbeziehung der Einbringung von maximal acht Monaten gem. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG ist jedoch nur für die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (also nur für die Verschmelzung und die Ausgliederung) möglich.

Laufende Buchhaltung effizient gestalten

Sie erledigen die Buchhaltung für Ihre bilanzierenden Mandanten? Mit dieser Checkliste steigern Sie die Effizienz!

» Hier kostenlos downloaden!

Empfehlungen der Redaktion

Topleistung – Topqualität – Tophonorar – 25 % weniger Arbeit. Bewältigen Sie Anforderungen wie gestiegene Mandanten­anforderungen, verstärkter Wettbewerbs- und Honorardruck jetzt leichter!

198,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt
 

Integrierbare Excel-Lösung mit berechnungsgestützten Arbeitblättern zu allen Bereichen der Jahresabschlusserstellung - von Korrekturbuchungen nach Betriebsprüfung bis zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns.

298,00 € zzgl. Versand und USt