Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters - Was ändert sich für GbR?

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Bislang existiert kein öffentliches Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Durch das Fehlen eines solchen Registers kann die Existenz, Identität und Vertretung einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden.

Auch wird eine GbR bisher nicht durch einen Notar oder das Registergericht geprüft. All das führt dazu, dass die Identität und die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten unklar bleiben. Den heutigen Standards des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs entspricht das nicht mehr.

 

BMJ veröffentlicht Referentenentwurf einer Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)

Daher wird zum 1. Januar 2024 im Rahmen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG)  ein Gesellschaftsregister eingeführt. Eine entsprechende Verordnung – die so genannte Gesellschaftsregisterverordnung oder GesRV – wurde nun als Referentenentwurf veröffentlicht.

Das Gesellschaftsregister ähnelt in Funktion und Form stark dem Handels- und Partnerschaftsregister. Die Eintragung ist den Gesellschaftern dabei grundsätzlich freigestellt.

Dennoch ist die Eintragung eine Voraussetzung für wirtschaftliche bedeutsame Transaktionen. Darunter zählt unter anderem der Erwerb eines Grundstücks.

 

Spezialreport: MoPeG

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