Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (Beispiele und Fakten)

Steuerpflichtige und auch Personengesellschaften können gem. § 7g Abs. 1 EStG bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerhalb der Bilanz gewinnmindernd durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag abziehen.

Die Vorschrift findet ebenfalls Anwendung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Voraussetzungen des § 7g EStG Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der Investitionsabzugsbetrag (in der Praxis auch als IAB bezeichnet) kann nicht nur für (fabrik-)neue bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, sondern auch für gebrauchte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Neuheit eines Wirtschaftsguts ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags. Nicht begünstigt sind nach wie vor geleaste, unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter.

Hinweise

  1. Den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können auch Freiberufler beanspruchen.
  2. Die Regelungen des § 7g Abs. 1 EStG werden bei Personengesellschaften oder Gemeinschaften mit der Maßgabe angewendet, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen entweder die Personengesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
  3. Das BMF hat erst kürzlich die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in einem umfangreichen Schreiben zusammengefasst („Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG“).

Schädliche Privatnutzung

Weitere Voraussetzung ist, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im Folgejahr voraussichtlich zu nicht mehr als 10 % privat genutzt wird.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG).

Erforderliche Angaben

Der Steuerpflichtige muss die geplante Investition, d.h. das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benennen (z.B. Firmen-Pkw, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Eine individuelle Bezeichnung des begünstigten Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich. Zusätzlich sind die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.

Die Angaben über die Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind beim zuständigen Finanzamt zusammen mit dem Jahresabschluss oder der Einnahmenüberschussrechnung einzureichen. Angaben zum voraussichtlichen Investitionszeitpunkt sind entbehrlich.

Zusätzliche Ausführungen zum Investitionszeitpunkt sind in der Buchführung entbehrlich, da die voraussichtliche Investition genau bezeichnet werden muss, sodass die tatsächliche Durchführung der geplanten Investition von der Finanzbehörde überprüft werden kann.

Höchstbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts betragen. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren darf insgesamt den (absoluten) Höchstbetrag von 200.000 € nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG).

Der Höchstbetrag von 200.000 € entspricht einem Investitionsvolumen von 500.000 €. Betriebsvermögensgrenze Betriebe können die Vergünstigungen des § 7g EStG künftig nur noch beanspruchen, wenn das Betriebsvermögen (Aktiva abzüglich Passiva) am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, höchstens 235.000 € beträgt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG).

Gewinngrenze für Einnahmenüberschussrechner

Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) können Investitionsabzugsbeträge nur berücksichtigt werden, wenn die Gewinngrenze von 100.000 € vor möglichen Investitionsabzugsbeträgen nicht überschritten wird (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG).

Die Gewinngrenze wurde erstmals mit dem Investitionsabzugsbetrag eingeführt und ist betriebsbezogen auszulegen, sodass die Anzahl der beteiligten Personen (z.B. Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltssozietät) unbeachtlich ist.

7g EStG Beispiel 1

Rechtsanwalt A ermittelt seinen Gewinn für 2012 mittels Einnahmenüberschussrechnung. Der Gewinn 2012 beträgt vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags 105.000 €. Für das Jahr 2012 beabsichtigt A, einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 15.000 € zu bilden, sodass sein Gewinn aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2012 nur 90.000 € beträgt.

Lösung

Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet.

Im vorliegenden Fall scheidet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für Rechtsanwalt A aus.

7g EStG Beispiel 2

Die Steuerberater A, B und C betreiben gemeinsam die ABC-Steuerberatersozietät und erzielen hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihren Gewinn ermitteln sie zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung. Der Gewinn (vor Abzug eines Investitionsabzugsbetrags) für das Jahr 2012 beträgt 297.000 €. Für eine für 2014 geplante Investition eines neuen Firmenwagens beantragen die Gesellschafter die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags i.H.v. 20.000 €.

Lösung

Die Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG ist betriebsbezogen auszulegen, sodass die Anzahl der beteiligten Personen unmaßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wird die Gewinngrenze i.H.v. 100.000 € überschritten. Eine Gewährung des Investitionsabzugsbetrags scheidet demnach aus.

Bildung und Auflösung

Bildung und Auflösung des IAB außerhalb der Bilanz Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).

Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Reduzierung der AK/HK bis zu 40 %

Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, planmäßig angeschafft oder hergestellt wird.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage ist insoweit zu kürzen (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Zusätzlich muss der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Der Hinzurechnungsbetrag ist auf den nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut (Investitionsabzugsbetrag) begrenzt.

7g EStG Beispiel 3

Arzt A ermittelt seinen Gewinn (freiwillig) durch Betriebsvermögensvergleich.

Zum 31.12.2012 bildet A außerhalb der Bilanz einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 100.000 € für die Anschaffung eines neuen Röntgengeräts (voraussichtliche Anschaffungskosten 250.000 €). Die Anschaffung wird bereits im Dezember 2013 realisiert. Die Anschaffungskosten betragen wie geplant 250.000 €.

Lösung

Im VZ 2013 kann A die Anschaffungskosten des Röntgengeräts i.H.v. 100.000 € (250.000 € × 40 %) als Betriebsausgaben berücksichtigen. Entsprechend muss A die AfA-Bemessungsgrundlage auf 150.000 € (AK 250.000 € – 100.000 €) kürzen. Außerhalb der Bilanz 2013 muss A den Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 100.000 € auflösen und seinem Gewinn hinzurechnen.

7g EStG Beispiel 4

Abwandlung: Die Anschaffungskosten für das Röntgengerät betragen nicht 250.000 €, sondern 280.000 €. Die Anschaffung erfolgt im Dezember 2013.

Lösung

Im Jahr 2013 kann A die Anschaffungskosten maximal in Höhe des gebildeten Investitionsabzugsbetrags i.H.v. 100.000 € als Betriebsausgaben berücksichtigen. Die AfA-Bemessungsgrundlage muss entsprechend gemindert werden. Zusätzlich muss der Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 100.000 € außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Geringere tatsächliche AK/HK

Sind die dem Investitionsabzugsbetrag zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird der Investitionsabzugsbetrag nur i.H.v. 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell im Jahr der Anschaffung oder Herstellung hinzugerechnet.

Der übersteigende Betrag muss rückwirkend im Jahr der Bildung gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz aufgelöst werden.

7g EStG Beispiel 5

Der Steuerpflichtige S ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Zum 31.12.2012 bildet S einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 50.000 € für ein gebrauchtes Wirtschaftsgut (voraussichtliche Anschaffungskosten 125.000 €).

Die Anschaffung wird wie geplant in 2014 durchgeführt. Die tatsächlichen Anschaffungskosten betragen im März 2014 aber nur 100.000 €.

Lösung

Im Jahr 2014 kann S die Anschaffungskosten i.H.v. 40.000 € (AK 100.000 € × 40 %) als Betriebsausgaben geltend machen. Die AfA-Bemessungsgrundlage muss entsprechend um 40.000 € gemindert werden und beträgt 60.000 €. Der Investitionsabzugsbetrag muss den Gewinn 2014 außerhalb der Bilanz i.H.v. 40.000 € erhöhen. Der Restbetrag i.H.v. 10.000 € wird gem. § 7g EStG im Jahr der Bildung (2012) gewinnerhöhend aufgelöst. Infolgedessen wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung für 2012 rückwirkend geändert.

Zwingende IAB-Auflösung

Der Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 EStG zwingend rückwirkend aufzulösen, wenn innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investition durchgeführt wurde, die geplante und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig sind und der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag höher ist als die tatsächlich durchgeführte Investition.

Durchführung der Rückgängigmachung

Zeitpunkt der Rückgängigmachung Der Steuerpflichtige hat den maßgebenden Sachverhalt (Rückgängigmachung) spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzuzeigen, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z.B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt.

Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt die Rückgängigmachung gegenüber dem Finanzamt zu erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzung zu beantragen.

Verzinsung der Steuernachforderung

Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Abzugsjahres und somit auch zu einem nach § 233a Abs. 1 i.V.m. § 233a Abs. 3 AO zu verzinsenden Unterschiedsbetrag.

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung

Vor dem Abschluss der Betriebseröffnung kann ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sind.

Bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag geltend gemacht wird, bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, verbindlich bestellt worden ist.

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