Alle Änderungen des Jahressteuergesetz 2019 im Kurzüberblick (detaillierte Infos erhalten Sie im Spezialreport)

Am 31.07.2019 hat das BMF einen Regierungsentwurf für ein "JStG 2019" veröffentlicht, das die amtliche Bezeichnung "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt, aber umfangreiche Inhalte weit über dieses Kernvorhaben hinaus enthält.

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Das Jahressteuergesetz (JStG 2019) soll die bereits im Jahr 2018 in Kraft getretenen steuerlichen Regelungen zur Förderung der Elektromobilität weiter forcieren und weitergehende steuerliche Anreize setzen. Es sollen erhebliche Vorteile für Steuerpflichtige entstehen, wie beispielsweise eine 50%ige Sonderabschreibung auf den Anschaffungspreis von elektronischen Lieferfahrzeugen oder eine Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miete oder Leasing von Elektrofahrzeugen.

Daneben stehen eine Reihe weiterer steuerlicher Änderungen für Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmer im Fokus. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten Änderungen thematisiert.

Förderungen klimafreundlichen Verhaltens

Zur Verfolgung des Kernanliegens enthält der Gesetzentwurf folgende, bis Ende 2030 befristete Regelungen zur Förderung der Elektromobilität und anderer Arten klimafreundlichen Verhaltens:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten,
  • eine 25%ige Pauschalbesteuerung von Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1-%-Regelung bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen und die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung,
  • die Halbierung der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, bis 2030,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder, die Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bis zum 31.12.2030.

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Weitere Änderungen bei der Lohnsteuer

  • Für Berufskraftfahrer soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für die den Arbeitnehmern üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz des Arbeitgebers entstehenden Mehraufwendungen eingeführt werden.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit sollen von 24 € auf 28 € und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von 12 € auf 14 € angehoben werden.
  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets: Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden.
  • Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen: Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert. Die gesetzliche Änderung hat das Ziel, dem in hochpreisigen Ballungsgebieten bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des Arbeitgebers zu unterstützen.

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Weitere Änderungen bei der Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer kommt es zu einer Vielzahl von Änderungen, die schwerpunktmäßig Reaktionen auf Urteile des BFH darstellen. Zu den Maßnahmen gehören u.a. folgende Regelungen:

  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen: Geregelt wird die Befreiung von der Einkommensbesteuerung des Wohnraumnehmers und des Wohnraumgebers u.a. für das Konzept "Wohnen für Hilfe".
  • Nach geltendem Recht dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO den Gewinn nicht mindern. Zukünftig sind die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen in das Betriebsausgabenabzugsverbot einzubeziehen.
  • Mit einer Änderung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt und gesetzlich abgesichert werden, wonach auch eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht, wenn sie daneben nur negative gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte erzielt.
  • Mit einer Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG wird geregelt, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Der BFH hatte in seinen Urteilen vom 12.01.2016 - IX R 48/14 (BStBl II 2016, 456), IX R 49/14 (BStBl II 2016, 459) und IX R 50/14 (BStBl II 2016, 462) entschieden, dass die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wurde.
  • Mit einer Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG wird geregelt, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist. Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt.

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Änderungen bei der Umsatzsteuer

Daneben enthält der Entwurf umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz. Dazu gehört die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form. Begünstigt werden auch Hörbücher.

Zudem sollen die sog. Quick-Fixes aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ab 2020 umgesetzt werden:

  • Änderungen bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG-E): In der Regelung erfolgt eine Definition des Reihengeschäfts, und die Zuordnung der Warenbewegung wird geregelt.
  • Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E): Die Verwendung einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer wird zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
  • Einführung einer Regelung für Konsignationslager (§ 6b UStG-E): Ausgangspunkt der Konsignationslagerregelung ist, dass ein Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedstaat (nach seinem Transport dorthin) verkauft wird.
  • Änderung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen: Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG wird die Terminologie der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen. Zudem wird die Vorschrift an die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH angepasst (u.a. EuGH, Urt. v. 14.03.2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie). § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG befreit Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden.

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Änderungen bei der Gewerbesteuer

Ferner reagiert der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. EV (Urt. v. 20.09.2018 - C-685/16), wonach die erhöhten Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen gem. § 9 Nr. 7 GewStG unionsrechtswidrig sind. § 9 Nr. 7 GewStG-E unterscheidet künftig nicht mehr danach, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder im übrigen Ausland handelt.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Der Regierungsentwurf enthält im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht mehr die lang diskutierte Verschärfung der Besteuerung von sog. Share Deals. Diese Neuerung wurde zusammen mit anderen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer ausgelagert und in einen eigenen Entwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes gepackt (s. hier Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes).

Damit erfolgt eine Senkung der bisherigen Beteiligungsschwelle für bestimmte Anteilseignerwechsel an Unternehmen von 95 % auf 90 % und eine Verlängerung der bisher bestehenden (Behaltens-)Frist des § 1 Abs. 2a GrEStG von fünf auf zehn Jahre. Die Anpassungen sollen grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden, anzuwenden sein.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden. Abzuwarten bleibt, ob alle Regelungen des umfangreichen Regierungsentwurfs tatsächlich Eingang in das spätere Gesetz finden werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Neben den vorstehenden Änderungen enthält der Entwurf auch Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes und der Abgabenordnung. So soll z.B. § 109 AO um eine gesetzliche Regelung ergänzt werden, nach der eine Fristverlängerung auch vollständig automationsgestützt angeordnet kann.

Das Gesetz soll grundsätzlich mit Verkündung in Kraft treten, die meisten Änderungen bei der Lohn- und Einkommensteuer sowie bei der Umsatzsteuer sollen aber erst ab 2020 gelten.

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