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Latente Steuern - alles was Sie für eine umfangreiche Beratung wissen müssen

Latente Steuern sind eine rein handelsrechtliche Bilanzposition. Ihre Funktion ist dabei, eine etwaige Differenz zwischen der Handelsbilanz und der Steuerschuld aus der Steuerbilanz auszugleichen. Warum ist das nötig? Weil das Steuerrecht zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Bilanzierungsvorschrift unterscheidet, was dazu führt, dass Gewinne und Verluste hier unterschiedlich betrachtet werden müssen.

Zu differenzieren ist dabei zudem stets zwischen aktiven und passiven latenten Steuern. Während aktive latente Steuern zukünftige Steuervorteile behandeln, stellen passive latente Steuern zukünftige Steuerlasten dar.

Für Gesellschaften ist es unumgänglich, sich mit den latenten Steuern zu beschäftigen. Doch viele Geschäftsführer kennen sich damit nur unzureichend aus, da die Materie komplex und wenig zugänglich ist. Umso wichtiger ist es für Sie als Berater, genau über alle Seiten dieser Thematik Bescheid zu wissen.
In diesem Artikel möchten wir daher auf alle Fragen und Problematiken zum Thema latente Steuern eingehen und Ihnen einen umfangreichen Überblick verschaffen.

 

Passivierung latenter Steuern (§§ 274, 249 HGB)

Weichen die Bilanzansätze in Handels- und Steuerbilanz voneinander ab und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab, so sind latente Steuern in der Handelsbilanz in besonderer Bilanzposition auszuweisen, wenn sich insgesamt eine Steuerbelastung ergibt. Eine Steuerentlastung kann dagegen als "Aktive latente Steuern" aktiviert werden. Die Verrechnung aktiver und passiver Latenzen und damit ein saldierter Bilanzausweis ist zulässig (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). Maßgebend für die Bewertung der latenten Steuern ist seit Inkrafttreten des HGB i.d.F. des BilMoG die bilanzbasierte Beurteilung der Ansatz- und Wertunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (temporary concept). Bei der Berechnung der latenten Steuern ist der für den voraussichtlichen Umkehrzeitpunkt der Belastung maßgebende Ertragsteuersatz auf der Grundlage der am jeweiligen Bilanzstichtag geltenden Rechtslage zugrunde zu legen.

Lesen Sie hier ganz einfach alles Relevante über latente Steuern bezogen auf die einzelnen Gesellschaftstypen nach.

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Rückstellungen für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 HGB bei der kleinen GmbH und Co. KG und anderen Kaufleuten

Trotz der Befreiung nach § 274a Nr. 5 HGB haben kleine Kapitalgesellschaften passive latente Steuern zu ermitteln, wenn gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückstellung vorliegen. Danach ist eine Rückstellung für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren, wenn die künftig entstehende Steuerschuld bereits das abgelaufene Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet und mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. Der Bilanzausweis erfolgt unter den Steuerrückstellungen. Ein Davonvermerk ist zu empfehlen. Es besteht eine Passivierungspflicht.

Dieser Fachbeitrag bietet Ihnen eine ausführliche Darstellung der Passivierungspflicht für latente Steuern inklusive einiger anschaulicher Praxisbeispiele und Rechnungstabellen.

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Checkliste: Aktive latente Steuern

  • Verlustvorträge nach § 10d EStG bzw. § 10a GewStG
  • Aktivierung anschaffungsnaher Herstellungskosten in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Aktivierung und Abschreibung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- bzw. Firmenwerts in der Handelsbilanz auf fünf Jahre, während die Abschreibung in der Steuerbilanz auf 15 Jahre geboten ist
  • Degressive Abschreibung von Anlagegütern in der Handelsbilanz nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB, soweit die Investition nach dem 31.12.2010 erfolgt ist

[...]

Sehen Sie hier auf einen Blick alle wichtigen Fälle für aktive latente Steuern.

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Checkliste: Passive latente Steuern

  • Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 EStG)
  • Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG von den Investitionskosten
  • Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
  • Passivierung von steuerlich begründeten Rücklagen (§ 6b EStG, R 6.6 EStR, R 6.11 (3) EStR) 

[...]

Hier zeigen wir Ihnen die wichtigsten Fälle zu passiven latenten Steuern.

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Fallstudien zur Bilanzierung nach § 6b EStG beim Gesellschafterwechsel

Ein entgeltlicher Gesellschafterwechsel ist ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung grundsätzlich ein Anlass dafür, dass die in einer Rücklage nach § 6b EStG "gespeicherten" stillen Reserven anteilig zum Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. EStG gehören. Darüber hinaus erhöht sich der Veräußerungsgewinn auch um den Gewinnzuschlag (umgangssprachlich als "Verzinsung" bezeichnet) nach § 6 Abs. 7 EStG. Dies ist jedenfalls dann geboten, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine entsprechende Sachbehandlung anstrebt und keine "Fortführung der Rücklage als ehemaliger Gesellschafter" bis zum Fristablauf mit der möglichen Option der Übertragung der stillen Reserven auf eine Reinvestition in einem anderen Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen beabsichtigt ist. Als Beispiel empfiehlt sich folgender Sachverhalt [...]

Lesen Sie in dieser Fallstudie alles über latente Steuern am konkreten Fall einer GmbH & Co. KG.

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