Haftung: Steuerberaterpflichten im Dauermandat

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Thema Haftung des Steuerberaters: Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern.

Die klagende GmbH nimmt ihren ehemaligen Steuerberater auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte war für die Klägerin bis zum Jahr 2004 umfassend und ab Mitte 2004 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der jeweiligen Steuererklärungen als Steuerberater tätig.

Steuerberater war an Vertragsgestaltung nicht beteiligt

Die Klägerin hatte 2005 mit einer zwischenzeitlich mit ihr verschmolzenen Schwestergesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beklagte war an der Erstellung dieses Vertrags nicht beteiligt und erhielt von dem beurkundenden Notar lediglich eine Abschrift der notariellen Urkunde übersandt.

Im März 2006 beantragte er die Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Klägerin und berücksichtigte den Inhalt des Gewinnabführungsvertrags bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006.

Im Rahmen einer ab 2008 für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich bei der Bewertung des Gewinnabführungsvertrags das Fehlen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG heraus.

Danach entstanden bei der Klägerin für die Jahre 2006 und 2007 Körperschaftsteuern, Zinsen und Solidaritätszuschläge. Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht. Der Steuerberater hätte nach Ansicht der Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei einer Schwesterkonstruktion nicht herbeigeführt werden könne.

Der Beklagte wies die Forderung zurück. Da er bei dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags nicht beteiligt gewesen sei, habe ihn auch keine Hinweis- und Aufklärungspflicht getroffen.

Unabhängig davon habe die Hausbank der Klägerin den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zur eigenen Kreditabsicherung und zur Stärkung der Schwestergesellschaft gewollt. Dem Drängen der Bank seien die Gesellschafter durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags nachgekommen. Da dessen Ziel allein die Bilanzkonsolidierung gewesen sei, seien steuerliche Fragen nicht geprüft worden.

Dauermandat führt zu umfassender Beratungspflicht

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, das alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, sei der Steuerberater zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet. Hat der Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuererklärungen erarbeitet, sei er verpflichtet, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären.

Kommentar: Vorliegend rettete den Steuerberater bzw. seine Versicherung nur die vom Mandanten nachzuweisende sog. haftungsausfüllende Kausalität, nämlich wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte.

Hier konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung der Richter darlegen, dass der geltend gemachte Schaden (Steuerzahlungen) auf andere Weise hätte vermieden werden können. Nichtsdestotrotz unterstreicht der Fall die hohen Erwartungen und Anforderungen der Gerichte an den laufenden steuerlichen Berater.

RA Dr. Joachim Klein

Quelle: OLG Koblenz vom 15.04.2014 - 3 U 633/13

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