Umsatzsteueränderung 2021: Erfordernis einer Rechnungsberichtigung?

Falls dem Leistungsempfänger der volle Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass der Umsatzsteuerausweis in der Eingangsrechnung über die bezogenen Waren und Dienstleistungen fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen war, so sollte er gegenüber seinem Lieferanten auf eine Rechnungsberichtigung drängen.

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Dem Leistungsempfänger hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer formell ordnungsmäßigen Rechnung, sofern die Leistung nicht umsatzsteuerfrei ist (z.B. Kreditgeschäft oder Vermietung).

Falls sich der leistende Unternehmer weigert, eine korrekte Rechnung auszustellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Der leistende Unternehmer kann die Rechnung berichtigen. In seinem Schreiben vom 18.09.2020 hat das BMF zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Rechnungsberichtigung Stellung genommen.

Hinweis: Danach kann eine Berichtigung auch in Form einer Stornierung der ursprünglichen Rechnung sowie einer Neuerteilung der Rechnung erfolgen.

Eine formal unrichtige Rechnung ist laut BMF allerdings nur dann rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie ursprünglich folgende fünf Merkmale enthielt:

  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Berichtigung von Anzahlungsrechnungen nicht zwingend notwendig

Falls für Teilentgelte, die vor dem 01.07.2020 für nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt wurden, Rechnungen ausgestellt worden sind, waren in diesen Rechnungen die bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % anzugeben.

Eine Rechnungsberichtigung für diese zuvor erstellten Anzahlungsrechnungen ist dann nicht nötig, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 01.07.2020 geltenden abgesenkten Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.

Hinweis: Bereits jetzt wird deutlich, dass gerade die Regelungen zu Anzahlungsrechnungen vielfach für Verwirrung sorgen und entsprechende Rechnungen oftmals zu Unrecht als unzutreffend zurückgewiesen werden.

So sind Anzahlungsrechnungen bis zum Jahresende noch mit 16 % (im Regelsteuersatz) auszustellen, auch wenn im Rahmen einer Schlussrechnung im Jahr 2021 19 % Umsatzsteuer auszuweisen sind.

Soweit jedoch feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, beanstandet es das BMF nicht, wenn in der Anzahlungsrechnung bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.

Der Empfänger einer solchen Rechnung kann den ausgewiesenen Steuerbetrag dann auch als Vorsteuer geltend machen.

Umgekehrt schuldet der Leistende bis zu einer Rechnungsberichtigung dennoch die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn in einer Anzahlungsrechnung vor dem 01.07.2020 die Umsatzsteuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet worden ist, das Entgelt jedoch erst nach dem 30.06.2020 vereinnahmt worden ist.

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