Der Verlustausgleich nach §15a EStG - Erklärungen und Beispiele zur Beratung von Kommanditisten

Bei den Verlustanteilen des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft spielt der §15a EStG eine wichtige Rolle. Er beschränkt den Verlustausgleich auf den begrenzten Haftungsbetrag. Ein Verlust der Gesellschaft darf danach nicht ausgeglichen werden, falls ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten besteht.
Doch wie genau ist der Verlust nach §15a EStG zu bestimmen? Wie wirkt er sich auf die Außenhaftung aus? Was geschieht bei einer Gewinnerhöhung?

Diese und weitere wichtige Fragen werden in diesem Artikel beantwortet. Dazu bieten wir Ihnen noch einige anschauliche Urteile zum Thema mit hilfreichen Beispielen zur Berechnung der Verlustausgleiche.

Bestimmung des Verlusts i.S.d. § 15a EStG

Der Anteil am Verlust der Gesellschaft ist grundsätzlich nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede zu bestimmen. Nicht realisierte stille Reserven bleiben dabei (natürlich) unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Gewinne, die in sogenannte steuerfreie Rücklagen eingestellt worden sind (§ 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG, R 6.6 EStR). Die Bezeichnung "steuerfreie Rücklage", die auch die Finanzverwaltung bevorzugt (vgl. R 6.6 Abs. 4 EStR), ist verfehlt, denn der Gewinn ist gerade nicht steuerfrei, sondern die Steuerschuld wird allenfalls gestundet. Soweit einem Kommanditisten aufgrund vertraglicher Gewinnverteilung etwa als Kapitalkontenverzinsung oder für besondere Leistungen und Beiträge im Dienst der KG ein Vorweggewinn zuzurechnen ist, verringert dieser Betrag den Verlustanteil, der von § 15a EStG bedroht ist. [...]

Erfahren Sie hier, wie Verlustanteile zu bestimmen sind und welche Fakten dabei nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

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Erweiterter Verlustausgleich wegen bestehender Außenhaftung

Trotz Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos ist gleichwohl ein sofortiger Verlustausgleich zulässig, wenn die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage die vom Kommanditisten geleistete Einlage übersteigt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies kommt in Betracht, wenn der Kommanditist von vornherein eine geringere Einlage als die Haftsumme leistet (§ 171 Abs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 HGB) oder die Einlage ganz oder teilweise an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) oder Gewinnanteile trotz Minderung des Kapitalkontos unter die Hafteinlage entnommen wurden (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). In diesen Fällen haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unmittelbar und persönlich. Der Verlustausgleich ist dabei jedoch nur möglich, wenn der Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und eine Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen ist oder auf andere Weise [...]

Hier erfahren sie, wie sich die Hafteinlage auf den Verlustausgleich auswirkt.

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Einfluss von Einlagen auf die Verlustverrechnung

Nach § 15a Abs. 1 EStG unterliegen Verluste nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auf die geleistete Einlage ab. Da weitere Einlagen das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen. Diese Grundsätze sind auch dann maßgebend, wenn das Kapitalkonto trotz Bewirkung der Einlage negativ geblieben ist, denn ein Verlust kann nur dann zu einer Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, soweit er die Einlagen übersteigt. [...]

Lesen Sie hier, wie Einlagen die Verlustverrechnung beeinflussen und was Sie dabei unbedingt beachten müssen.

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Einfluss von Entnahmen auf § 15a EStG

Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sind Entnahmen Anlass für eine Gewinnerhöhung, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Damit soll verhindert werden, dass durch Einlagen und anschließende Entnahmen das Verlustausgleichsverbot des § 15a Abs. 1 EStG umgangen wird. Um Missverständnissen vorzubeugen: § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nur (echte) Entnahmen zulasten des Kapitalanteils des Kommanditisten und nicht die Auszahlung der oftmals auch in Gesellschaftsverträgen und im Schrifttum so bezeichneten "entnahmefähigen Gewinnanteile" und "sonstigen Entnahmen" zulasten eines Gesellschafterdarlehenskontos. Bei letzteren handelt es sich nur um die Tilgung von Verbindlichkeiten, so dass der Begriff der "Entnahme" hier aus gesellschaftsrechtlicher Sicht verständlich, aus bilanzieller und steuerrechtlicher Sicht jedoch nicht zielführend ist. [...]

Wie Entnahmen zulasten des Kapitalanteils sich auswirken, können Sie hier detailliert nachlesen.

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Urteil zum erweiterten Verlustausgleich für Kommanditisten (BFH - Urteil vom 14.12.1999 IX R 7/95)

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 28. Mai 1984 ihren Beitritt zu der B.-KG als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1 200 000 DM erklärt. Am 11. Dezember 1984 hat die B.-KG die [...]

Lesen Sie hier ein anschauliches Urteil zum erweiterten Verlustausgleich.

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Beispiel zur Minderung des erweiterten Verlustausgleichs bei Bestehen einer Unterbeteiligung (BFH - Urteil vom 19.04.2007 IV R 70/04)

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist an der A. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. (A. KG) als Kommanditist mit einem Kommanditanteil in Höhe von 20 v.H. beteiligt. Im Handelsregister ist er mit einer [...]

In diesem Beispiel erfahren Sie mehr über den erweiterten Verlustausgleich am kokreten Fall.

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Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG (BFH - Urteil vom 14.10.2003 VIII R 32/01)

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Kommanditistin der X GmbH & Co. (im Folgenden: KG). Sie hat ihre Einlage in Höhe von 2 Mio. DM in vollem Umfang erbracht. Zum Ausgleich ihres negativen Kapitalkontos [...]

Dieses Urteil zeigt besonders anschaulich wie Einlagen und Verlustausgleich aufeinander abzustimmen sind.

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