Die Bedeutung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Steuerrecht

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind für die Bestimmung des Betriebsvermögens von großer Bedeutung. Vor allem relevant sind sie bei der Betriebsgründung, der Betriebsaufgabe und bei der Übertragung von Vermögenswerten. Es gibt funktional wesentliche und quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen. Bei der funktionalen Wesentlichkeit geht es um den tatsächlichen Einsatz im Unternehmen und die Erforderlichkeit für den Betriebsablauf - dies ist vor allem für das Sonderbetriebsvermögen II von großer Bedeutung. Die quantitative Wesentlichkeit hingegen hat vor allem mit den stillen Reserven eines Unternehmens zu tun.

Die Unterscheidung ist wichtig und sollte bei der steuerlichen Betrachtung nie übersehen werden. Damit Ihnen dies gelingt, haben wir für Sie einen informativen Fachbeitrag mit genauen Erläuterungen und Beispielen zum Thema. Außerdem können Sie hier aktuelle Rechtsprechung mit Bezug auf wesentliche Betriebsgrundlagen in der Praxis nachlesen.

Das Sonderbetriebsvermögen: funktional wesentliche Betriebsgrundlagen

Wesentliche Betriebsgrundlagen liegen vor, wenn das fragliche Wirtschaftsgut für die Betriebsführung von besonderer betrieblicher Bedeutung ist. Dabei reicht es im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG aus, wenn es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Auf den Umfang und das Vorhandensein stiller Reserven (quantitative Betrachtung) kommt es daher hier nicht an.4) Gleiches gilt in den Fällen der Einbringung nach §§ 20 , 24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten.
Ob eine wesentliche Betriebsgrundlage von funktionaler Bedeutung vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Mithin muss der Berater sich aus vielen Entscheidungen des BFH und den Auffassungen in der Fachliteratur für den konkreten Sachverhalt zur Vermeidung von Fehlern selbst ein Gesamtbild der Verhältnisse machen. [...]

Erfahren Sie hier mehr über die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen.

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Das Sonderbetriebsvermögen: quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen

In den Fällen der Veräußerung unter Aufdeckung begünstigter stiller Reserven nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie auch im Rahmen der Einbringung nach §§ 20 , 24 UmwStG zum gemeinen Wert ist neben der funktionalen auch eine quantitative Bedeutung der Wirtschaftsgüter zu würdigen, so dass hier auch funktional unbedeutende Vermögensgegenstände allein wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind. Das gilt nicht nur für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, sondern insbesondere auch für das Sonderbetriebsvermögen II. Die Zurückbehaltung entsprechender Wirtschaftsgüter im Zuge der Veräußerung des Anteils führt zur Loslösung vom Gesellschaftsanteil und damit zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter im Wege der Entnahme in das Privatvermögen überführt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ) oder an einen anderen Erwerber veräußert werden. [...]

Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit den quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen.

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Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Rechtsträger nur vor, wenn neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Offengelassen wurde die Frage, ob eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage auch dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut nach Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht mehr der Personengesellschaft dient. Dabei reicht es im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG aus, wenn es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. [...]

Lesen Sie hier einen weiteren Fachbeitrag zum Thema.

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Einbringung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Werden funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Grundstücke mit Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) neben der Einräumung der Gesellschafterstellung und Fortführung des Einzelunternehmens als OHG oder KG nach Maßgabe derselben Beteiligungsquote in das Gesamthandsvermögen einer aus dem bisherigen Betriebsinhaber und dem Neugesellschafter (daneben) neu gegründeten GbR (§§ 705 , 718 BGB ) eingebracht, entsteht insoweit neben der Betriebspersonengesellschaft eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, wenn eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vereinbart wird. [...]

Hier erfahren Sie mehr über die Einbringung von wesentlichen Betriebsgrundlagen.

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BFH - Urteil vom 16.03.2017 (IV R 31/14): wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Betriebsaufgabe

Soweit jedenfalls die Finanzverwaltung verlange, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellen müsse, könne dahinstehen, ob das Grundstück eine solche sei. Eine Betriebsaufgabe setzt hingegen nicht voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs an unterschiedliche Personen verteilt bzw. veräußert werden.Unerheblich ist auch, ob derjenige, der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält, diese als Einzelunternehmer für eine gewerbliche Tätigkeit nutzt, die derjenigen der Gesellschaft entspricht.[...]

Lesen Sie hier ein aktuelles Urteil zum Thema.

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BFH - Urteil vom 09.11.2011 (X R 60/09): Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1UmwStG steht weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1UmwStG darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb seit 1996 ein Einzelunternehmen. [...]

Auch dieses Urteil befasst sich mit der Bedeutung wesentlicher Betriebsgrundlagen.

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