Aktuelle Informationen für Steuerberater rund um den Verlustvortrag bei der Einkommensteuer

In § 10d Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass nicht ausgeglichene Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden können. Dieser so genannte Verlustvortrag sorgt bei der Einkommensteuer immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Für Ihre Mandate rund um den Verlustvortrag Einkommensteuer haben wir hier für Sie aktuelle Informationen zusammengestellt.

 

BFH bestätigt vorrangigen Verlustabzug

Der BFH hat bestätigt, dass Verluste vorrangig gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen sind. Die Regelung in § 10d EStG ist demnach verfassungsgemäß. In seiner aktuellen Entscheidung vom 03.09.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen. Hier mehr erfahren.

 

Bescheid mit gesonderter Feststellung des Verlustvortrags

Können bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheide geändert werden? Der BFH hat entschieden, dass die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch dann zu ändern ist, wenn im Einkommensteuerbescheid Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind und eine Verlustausgleichsbeschränkung greift. Hier mehr erfahren.

 

Unternehmensumwandlung: Gewerbeverluste bei Abspaltung

Welche Folgen hat die Abspaltung eines Unternehmensteils auf die vortragsfähigen Gewerbeverluste? Der BFH hat klargestellt: Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Abspaltung aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet, gehen die Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft anteilig unter. Sonderregeln für Körperschaften finden insoweit keine Anwendung auf die Übertragung von Mitunternehmerschaften. Hier mehr erfahren.

 

Regelung beim Verlustvortag von Körperschaften

Qualifizierte Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse führen unter bestimmten Umständen nicht mehr zum Untergang eines Verlustvortrags. Die Verlustnutzung bei Körperschaften konnte so verbessert werden. Die Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Nach § 8c KStG gingen nicht genutzte Verluste teilweise oder vollständig unter, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an einer Körperschaft ändern – bei einer Veränderung von mehr als 25 %, aber weniger als 50 % fielen die Verlustvorträge in Höhe des schädlichen Beteiligungserwerbs weg. Bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse von mehr als 50 % entfielen die gesamten Verlustvorträge.Hier mehr erfahren.

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